Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 135 Antrag auf Wiederaufnahme
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-1 (1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-2 (2) Nach dem Tod der oder des Verurteilten sind antragsberechtigt deren oder dessen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-3 (3) Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-4 (4) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 117 gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-5 (5) In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/135#abs-6 (6) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 135 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2011 – 2 WD 10.10Zitiert von 22
- BVerwG, 21.06.2011 – 2 WD 10/10Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel; Maßnahmebemessung
- BVerwG, 04.05.2011 – 2 WD 2/10Maßnahmebemessung bei Fernbleiben eines Soldaten von einer Maßnahme der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung
- BVerwG, 04.05.2011 – 2 WD 2.10Zitiert von 99
- BVerwG, 19.07.2006 – 2 WD 13.05Zitiert von 27
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2008 – 2 O 127/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.